26 Feb

Das Amtsgericht (AG) Emmendingen hat mit Urteil vom 15. März 2016 entschieden (7 C 326/15), dass der bloße Umstand, dass sich ein Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nicht auf ein arglistiges Verhalten zu Lasten seines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers schließen lässt.

 

Ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer hatte geklagt, der einen Versicherten nach der Regulierung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall in Höhe von ca.400 € in Regress nehmen wollte. Als sein Fahrzeug in einen Unfall verwickelt worden war, hatte sich der Versicherte im Februar 2012 vom Unfallort entfernt, ohne Feststellungen zu seiner Person und seiner Beteiligung am Geschehen zu ermöglichen.

Eine Zeugin hatte mit ihrem Fahrzeug seine Verfolgung aufgenommen und telefonisch die Polizei verständigt, die den Mann wenige Minuten später auf dem Gelände einer Tankstelle antraf.

Den Beamten gegenüber gab er sofort zu, an dem Unfall beteiligt gewesen zu sein. Allerdings sei er von einem nur geringen Schaden ausgegangen und habe außerdem angenommen, dass nicht er, sondern sein Unfallgegner den Unfall verursacht habe. Somit habe er sich berechtigt gefühlt, den Unfallort zu verlassen. Eine unmittelbar durchgeführte Alkoholkontrolle ergab einen Wert von 0,0 Promille.

Der Versicherer hielt den Beklagten für den Unfall verantwortlich und warf ihm auch vor, nicht nur vorsätzlich, sondern arglistig gehandelt zu haben, als er den Unfallort verließ. Deswegen wollte der Versicherer den Versicherten in voller Höhe seiner Aufwendungen in Regress nehmen.

Das AG Emmendingen wies die Regressforderung als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Überzeugung lässt der bloße Umstand, dass sich der Beklagte nachweislich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zu Lasten seines Versicherers zu. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, damit immer einen gegen die Interessen seines Versicherers gerichteten Zweck verfolgt.

Das Gericht nahm es dem Beklagten ab, dass er, wenn auch zu Unrecht, von einem geringen Fremdschaden und von einer Unfallverursachung durch den Geschädigten ausgegangen war. Es ist demnach nicht festgestellt, dass der Beklagte wegen eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks die Unfallstelle verlassen hat.

Ferner seien dem Versicherer keine Feststellungsnachteile entstanden, da der Versicherte nur wenige Minuten nach dem Unfall von der Polizei aufgegriffen worden war, der gegenüber er ohne Umschweife eine Beteiligung an dem Ereignis eingeräumt und auch Feststellungen zu seiner Person ermöglicht habe.

Deswegen sei es nicht ersichtlich, welche andere Unfallregulierung hätte erfolgen können, wenn der Beklagte selbst die Polizei verständigt hätte und der Unfall an Ort und Stelle aufgenommen worden wäre.



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