16 Okt

Das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11. April 2017 entschieden (1 BvR 452/17), dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die Versorgung eines lebensbedrohlich Erkrankten durch seine gesetzliche Krankenkasse außerhalb des GKV-Leistungskatalogs nur gegeben ist, wenn keine andere Methode eine Aussicht auf Besserung verspricht.

Eine gesetzlich krankenversicherte Frau und spätere Klägerin litt unter einer Autoimmunkrankheit mit verschiedenen Folgeerkrankungen und Komplikationen. Da bei ihr u.a. eine regelmäßige Erstickungsgefahr durch eine Zungenschwellung bestand, musste sie daher ständig ein Notfallset mit sich führen. Ihre gesetzliche Krankenkasse lehnte ihren Antrag ab, die Kosten einer intravenösen Immunglobulin-Therapie zu übernehmen, welche die Zungenschwellung verhindern könne, da eine derartige Behandlung für ihre Erkrankung nicht zugelassen sei. Nur allgemein anerkannte Heilmetoden sein erstattungsfähig.
Mit ihrer gegen ihre Krankenkasse gerichteten Klage beim Sozialgericht war die Frau noch erfolgreich, unterlag aber in der Berufungsinstanz vor dem Landessozialgericht. Da auch das anschließend mit dem Fall befasste Bundessozialgericht die Klage für unbegründet hielt, landete der Fall schließlich vor dem BVerfG.
In ihrer Verfassungsbeschwerde stützte sich die Frau darauf, dass ihr ein Anspruch auf die streitige Versorgung zustehe, da sie unter einer lebensbedrohlichen und seltenen Erkrankung leide. Hierfür stünden keine etablierten Behandlungsmethoden zur Verfügung, vor allem keine zugelassenen Arzneimittel, auf die man sie zumutbar verweisen könne. Damit kam sie nicht durch.
Das Gericht bezweifelte nicht, dass lebensbedrohlich Erkrankte ausnahmsweise tatsächlich einen Anspruch auf eine Versorgung mit einer außerhalb des Leistungskatalogs stehenden Behandlungsmethode durch ihre Krankenkasse haben. Jedoch würde es dem Ausnahmecharakter dieses Leistungsanspruchs nicht gerecht, wenn man diesen in großzügiger Auslegung der Verfassung erweitern würde. Ein Anspruch würde deswegen nur bei einer notstandsähnlichen Gefährdungslage bestehen, in welcher ein erheblicher Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden Behandlungsbedarf typisch sei.
Vor diesem Hintergrund kann die Frau die von ihr begehrte Behandlungskosten-Übernahme nicht beanspruchen, da die Methode, die nach den Ermittlungen der Vorinstanzen in ihrem Fall nur potenziell letale Komplikationen hinreichend zuverlässig verhindern könne, einen Erstattungsanspruch ausschließe.



About the Author: utadmin