7 Mai

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21. März 2017 (L 9 U 2669/14) entschieden, dass sich die typische Gefahr der Nutztierhaltung verwirklicht, vor der die landwirtschaftliche Unfallversicherung schützt, wenn ein mitarbeitender Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmens durch Kuhtritte verletzt wird. Das ist nicht anders zu beurteilen, wenn seine Handlungstendenz (auch) darauf gerichtet war, einer durch die Tiere in Gefahr geratenen Person Hilfe zu leisten.
Im entschiedenen Fall waren mehrere Personen durch Tritte von Kühen schwer verletzt worden. Betroffen waren die Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebs, ihr Ehemann und ihre Mutter.
Das Ehepaar war im Begriff, das Melken der Kühe vorzubereiten, wollte ihre Mutter, wie jeden Tag, die Kälber füttern. Als sie durch den Gang ging, der zwischen den Boxen der Kühe hindurch zum Ende des Stalls führte, an dem die Kälber standen, wurde sie von einer Kuh angegriffen. Sie fiel in die gegenüber liegenden Tierstände zwischen zwei andere Kühe, die in Panik gerieten. Hierbei zog sich die Frau schwere Prellungen und mehrere Brüche zu, sie konnte sich nicht aus eigener Kraft aus dieser Lage befreien. Als ihr deshalb ihr Schwiegersohn zu Hilfe kam, der acht Meter entfernt gerade anderen Tieren Futter gab, wurde auch er von Tritten getroffen und schwer verletzt. Schließlich konnte seine Frau Mann und Mutter aus der Gefahrenzone befreien, sie wurde dabei ebenfalls verletzt.
Die gesamten Behandlungskosten für den Mann betrugen 57.302,90 €.
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hielt sich für unzuständig und lehnte die Kostenübernahme ab.
Daher landete der Fall vor dem Sozialgericht. Hier scheiterte die Berufsgenossenschaft und legte Berufung ein.
Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück und stellte fest, dass auch der Ehemann der Unternehmerin unter dem Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gestanden habe, als er seiner Schwiegermutter zu Hilfe eilte.
Der Mann konnte Versicherungsschutz aufgrund seines Einsatzes als mitarbeitender Ehemann in einem landwirtschaftlichen Unternehmen beanspruchen, auch, wenn er seine kurz zuvor noch ausgeübte – und unstrittig notwendige – Arbeit des Fütterns unterbrochen habe, um seiner Schwiegermutter zu Hilfe zu kommen.
Die Arbeiten des Fütterns und des Helfens waren Hauptpflichten aus seiner eigentlichen Aufgabe und waren voneinander untrennbar.
Es besteht kein Konkurrenzverhältnis zur unbezahlten Versicherung von Hilfeleistungen nach §2 Absatz 1 Nr. 13a SGB VII, in dem der beitragsfreie Versicherungsschutz zulasten der öffentlichen Hand geregelt ist.
Daher müsse die landwirtschaftliche Unfallversicherung vorrangig einspringen.



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