Das Landgericht (LG) Coburg hat mit Urteil vom 7. November 2016 entschieden (14 O 629/15), dass einem Versicherten, der einen Lebensversicherungsvertrag unmittelbar nach Abschluss zur Absicherung eines Darlehens genutzt hat, trotz eines Fehlers des Versicherers bei Vertragsabschluss Jahre später kein rückwirkendes Widerspruchsrecht zusteht.
Ein Mann und späterer Kläger hatte bei der Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 1998 eine Kapitallebens-Versicherung mit einer Vertragslaufzeit von 20 Jahre abgeschlossen. Kurz nach Abschluss der Versicherung nutzte der Kläger den Vertrag zur Absicherung eines Darlehens im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung. Nach Tilgung des Kredits kündigte der Kläger im Jahr 2008 den Vertrag und der Versicherer zahlte ihm daraufhin einen Rückkaufswert aus, der nur geringfügig über den von ihm gezahlten Beiträgen lag. Damit war der Kläger anfänglich zufrieden.
Im Jahr 2015 erklärte der Kläger über einen Rechtsanwalt den rückwirkenden Widerspruch des Versicherungsvertrages, da er bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden sein und machte die Rückzahlung sämtlicher von ihm gezahlten Beiträge abzüglich des bereits erhaltenen Rückkaufswerts und auch die Zahlung von Schadenersatz für entgangene Rendite, Verzugszinsen und die Kosten des von ihm beauftragten Anwalts geltend.
Der Versicherer stufe seine damalige Widerspruchsbelehrung als ausreichend ein, so dass der jetzige Widerspruch folglich verspätet und somit unwirksam sei. Im Übrigen handele ein Versicherter rechtsmissbräuchlich, wenn er fast zwanzig Jahre nach Versicherungsbeginn kurz vor Vertragsablauf den Widerspruch erkläre, obwohl er den Vertrag Jahre lang als Sicherheit für sein Darlehen genutzt habe. Insofern sei der Widerspruch bereits nichtig.
Das LG Coburg wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.
Die Widerspruchsbelehrung des Versicherers war nach richterlicher Auffassung tatsächlich fehlerhaft gewesen, da sie sich nicht deutlich genug vom sonstigen Inhalt des Versicherungsscheins unterschieden habe. Deswegen habe dem Kläger auch noch im Jahr 2015 ein Widerspruchsrecht zugestanden, welches auch nicht durch die zwischenzeitliche Kündigung und die Abrechnung des Vertrages erloschen sei.
Dennoch blieb die Klage wegen unzulässiger Rechtsausübung ohne Erfolg, da sich der Kläger widersprüchlich und somit rechtsmissbräuchlich verhalten habe, indem er den Versicherungsvertrag über etliche Jahre hinweg zur Absicherung eines Kredites genutzt und dem Versicherer damit zu erkennen gegeben habe, dass er von einem wirksamen Vertrag ausging.
Die Entscheidung belegt beispielhaft, dass die in jüngster Vergangenheit vermehrt ausgeübten Widerspruchsrechte für schon seit längerer Zeit abgeschlossene Kapitallebensversicherungen nicht immer zum gewünschten Erfolg führen. Bei der gerichtlichen Beurteilung solcher Fälle kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Die Berufungsinstanz, das Oberlandesgericht Bamberg, hat die Auffassung des LG Coburg mit einem Beschluss vom 13. Dezember 2016 (1 U 199/16) bestätigt.
Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.