14 Dez

Das Finanzgericht (FG) Köln hat mit Urteil vom 15. Dezember 2016 (10 K 524/16) entschieden, dass Leistungen aus einer personenbezogenen Betriebsunterbrechungsversicherung steuerrechtlich grundsätzlich dem Unternehmen und nicht der versicherten Person zuzuordnen sind.

Eine GmbH und spätere Klägerin hatte im Jahr 2012 eine Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberufler und Selbstständige abgeschlossen. Darin war u.a. ein krankheitsbedingter Ausfall des Gesellschafter-Geschäftsführers, der auch als versicherte Person galt, versichert. Als dieser ein Jahr später für längere Zeit krankheitsbedingt in der GmbH ausfiel, überwies der Versicherer auf das Konto des Unternehmens ca. 34.000,- €.
Das Finanzamt stufte die Versicherungsleistung als gewinnerhöhend ein, so dass ein Verlustvortrag der GmbH um diesen Betrag gemindert wurde. Das Unternehmen war damit nicht zufrieden und reichte wegen des Steuerbescheids Klage ein. Begründung: die Versicherungsleistung sei nicht dem Unternehmen, sondern dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzuordnen. Steuerrechtlich sei es für die Versicherungsleistung unerheblich, dass weitere Betriebsunterbrechungs-Risiken wie Sach- und Elementarschäden mitversichert seien, da ihnen in der Praxis eine eher untergeordnete Bedeutung zukomme.
Ohne die Verwirklichung betriebsspezifischer Gefahren wie z.B. Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle dient die Versicherung bei einer Erkrankung oder Unfalls des Gesellschafter-Geschäftsführers der Absicherung eines Risikos aus dessen privatem Lebensführungsbereich. Versicherungsleistungen seien daher steuerrechtlich so zu behandeln.
Ferner ist es für die steuerrechtliche Qualifikation der Versicherung unbeachtlich, dass der Versicherer einen Schaden ersetzt habe, der in den fortlaufenden Betriebskosten bestand. Entscheidend kommt es auf die versicherte Gefahr und nicht auf den versicherten Schaden an.
Das FG Köln sah das anders und wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Auffassung hat das Finanzamt die Versicherungsleistung zu Recht als gewinnerhöhende Betriebseinnahme erfasst, da bei einer Kapitalgesellschaft alle Einnahmen Betriebseinnahmen und als solche steuerpflichtig sind, wenn nicht die Einnahme steuerfrei ist eine (verdeckte) Einlage vorliegt.
Vorliegend sei die GmbH alleinige Versicherungsnehmerin und damit allein bezugsberechtigt. Der Versicherungsvertrag soll einen Schaden ersetzen, der dem Unternehmen durch einen krankheits- oder unfallbedingten Ausfall der versicherten Person entsteht, so dass die Versicherungsleistung der Firma zugeordnet werden müsse.
Die Angabe des Geschäftsführers im Vertrag als versicherte Person betont nur, wer die Person ist, für die Personenschäden als Ursache einer Betriebsunterbrechung versichert sind. Steuerrechtlich ist die Nennung bedeutungslos
Die Entscheidung ist rechtskräftig.



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