27 Dez

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 4. April 2017 (19 U 17/15) entschieden, dass ein Architekt, der die Aufsicht über Baumaßnahmen übernommen hat, für Schäden haftet, deren Ursache in einem Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften liegen.

Im Juni 2003 kam es bei der Ausführung von Sanierungsmaßnahmen in einem Schulzentrum zu einem Großbrand, bei dem ein Schaden in Millionenhöhe entstand. Das Feuer wurde durch Schweißarbeiten verursacht, welche entgegen der Bestimmungen der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt worden waren. Die für das Schulzentrum zuständige Gemeinde machte den mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten für den Großbrand verantwortlich, da dieser seiner Aufgabe ganz offenkundig nicht ausreichend nachgekommen war.
Der Architekt wies das von sich und behauptete, alles ihm im Rahmen seines Auftrages Zumutbare zur Schadenvermeidung unternommen zu haben. Im Übrigen sei die Ausbreitung des Brandes auch bei Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften höchst wahrschein nicht vermeidbar gewesen.
Das in erster Instanz zuständige Landgericht Heidelberg sowie das von dem Architekten angerufene OLG Karlsruhe schlossen sich dieser Argumentation nicht an und gaben der Zahlungsklage der Gemeinde auf Schadenersatz statt.
Nach richterlicher Auffassung gehört es zu den Aufgaben eines mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten, die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen, die u.a. auch der Verhinderung von Bränden dienen würden. Wenn der Architekt seinen Verpflichtungen in ausreichender Form nachgekommen wäre, so hätte sich nach Ansicht beider Instanzen der Großbrand nicht ereignet.
Der Architekt ist einen Beweis für seine Behauptung, dass eine Ausbreitung des Feuers selbst bei Einhaltung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft nicht zu verhindern gewesen wäre, schuldig geblieben und wurde daher grundsätzlich zum Ersatz des durch den Brand entstandenen Schadens verpflichtet.
Der Fall wurde wegen der Frage der Höhe des Schadenersatzes vom OLG Karlsruhe an die Vorinstanz zurückverwiesen, welche dazu nun noch die notwendigen Feststellungen zu treffen hat.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.



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