5 Apr

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 13. März 2017 entschieden (L 4 KR 65/17 B Er), dass Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen einem Sozialhilfeträger und einem Krankenversicherer nicht zulasten eines Schwerbehinderten gehen dürfen.

 

Ein im Jahr 1998 geborener Mann und späterer Kläger litt unter einer schweren Mehrfachbehinderung einschließlich einer Epilepsie mit einem Grad der Schwerbehinderung von 100 %.

Für sein Schulhin- und heimwege bedurfte er einer ständigen Begleitung und machte die dadurch entstehenden Kosten als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger geltend. Mangels Zuständigkeit lehnte der Sozialhilfeträger den Antrag ab. Da eine Schulwegbegleitung wegen der regelmäßig auftretenden epileptischen Anfälle insbesondere aus medizinischen Gründen notwendig sei, wurde der Kläger an dessen Krankenkasse verwiesen. Auch diese fühlte sich nicht zuständig, da es sich bei einer Schulwegbegleitung nicht um eine medizinische Hilfeleistung, sondern um eine Beaufsichtigung zur Sicherung der Teilhabe eines Schülers an Erziehung und Bildung handele. Deswegen sei der Sozialhilfeträger zuständig.

Der Schüler verklagte seine Krankenkasse erfolgreich. Das LSG Niedersachsen-Bremen schloss sich zwar der Auffassung des Krankenversicherers an, dass eigentlich der Sozialhilfeträger für die Übernahme der Kosten der Begleitung zuständig sei. Der einschlägige § 14 SGB IX habe aber einen Schutzcharakter, der eine Zuständigkeit der beklagten Krankenkasse auch dann begründe, wenn die beantragten Leistungen nicht zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörten.

Im entschiedenen Fall führte das wegen des vom Gesetzgeber gewollten Einigungsdrucks zwischen den Trägern von Sozialleistungen dazu, dass die beklagte Krankenkasse die Kosten der Begleitung zu übernehmen habe.

Der Beschluss ist zwischenzeitlich rechtskräftig.



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