27 Dez

Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat mit Beschluss vom 6. März 2017 entschieden (1 BvR 2740/16), dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht, Kindererziehungszeiten in einem Drittstaat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, bei der Berechnung einer gesetzlichen Altersrente zu berücksichtigen.

Eine im Jahr 1939 geborene Frau und spätere Beschwerdeführerin war deutsche Staatsangehörige und bezog seit dem Jahr 2004 eine gesetzliche Altersrente. Von 1968 bis 1973 lebte sie in Kanada. In diesem Zeitraum wurde ihr Sohn geboren. Vor ihrer Auswanderung nach Kanada hatte die Frau Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Während ihrer Zeit in Kanada und in den ersten Jahren nach ihrer Rückkehr nach Deutschland zahlte sie freiwillige Beiträge.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte ihren 2015 gestellten Antrag ab, die Kindererziehungszeiten in Kanada bei der Berechnung der Höhe ihrer Altersrente zu berücksichtigen.
Dagegen klagte die Rentnerin in allen Instanzen erfolglos; selbst mit ihrer beim BverfG eingereichten Verfassungsbeschwerde unterlag sie, da das Gericht die Beschwerde nicht zur Entscheidung annahm.
Nach richterlicher Meinung ist das Begehren der Beschwerdeführerin auf die rentenrechtliche Berücksichtigung der Erziehungszeiten in Kanada unzulässig, da das Gericht bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1998 ausdrücklich gebilligt habe, dass grundsätzlich nur Kindererziehungszeiten im Inland bei der Berechnung einer gesetzlichen Altersrente berücksichtigt werden müssen.
Nicht moniert werden kann, dass der Gesetzgeber als systemgerechten Anknüpfungspunkt für die Rentenberechnung einen Aufenthalt der versicherten Person in Deutschland voraussetzt. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung von Erziehungszeiten in einem Drittstaat bestehe daher nicht.
Die bisherigen Entscheidungen der Fachgerichte sind deswegen weder unverständlich noch willkürlich und deren verstoßen auch nicht gegen das Recht der Europäischen Union.
Die Entscheidung des Bundesverfassungs-Gerichts nicht anfechtbar.



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