30 Okt

Das Sozialgericht (SozG) Detmold hat mit Urteil vom 19. Januar 2017 (S 3 KR 555/15) entschieden, dass allein der Umstand, dass die Daten eines Versicherten im Computersystem eines Krankenhauses erfasst wurden und die Ärzte einen stationären Aufenthalt für erforderlich halten, nicht den Schluss auf den Beginn einer stationären Behandlung zulassen. Vielmehr ist ein Einverständnis des Versicherten erforderlich.

Geklagte hatte eine Klinik gegen einen Krankenversicherer, welcher sich geweigert hatte, eine Vergütung in Höhe von ca. 630 Euro für einen angeblichen stationären Krankenhausaufenthalt einer seiner Versicherten zu zahlen.

Die Versicherte hatte wegen eines vermeintlich frauenheilkundlichen Notfalls ein Krankenhaus aufgesucht. Dort wurde ihr zu einer stationären Behandlung und Überwachung geraten. Die Frau lehnte dies ab und verließ trotz einer schriftlichen Aufklärung über die Notwendigkeit einer stationären Aufnahme nach circa 40 Minuten das Hospital.
Da die Daten der Patientin noch während ihres Aufenthalts im Hinblick auf die beabsichtigte stationäre Aufnahme bereits in das Computersystem des Krankenhauses eingegeben worden waren, verlangte das Krankenhaus von dem Krankenversicherer der Frau eine Vergütung für eine eintägige Verweildauer.
Die Detmolder Sozialrichter wiesen die Klage der Klinik gegen den Krankenversicherer als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Auffassung begründet allein der Umstand, dass Krankenhausärzte die Notwendigkeit einer stationären Behandlung sehen, keinen Anspruch auf eine entsprechende Vergütung durch einen Krankenversicherer aus. Dies gelte auch für die Tatsache, dass die Daten eines Versicherten im Hinblick auf die geplante Aufnahme bereits in das Computersystem der Klinik eingegeben wurden.
Erforderlich ist, dass der Patient sein Einverständnis für eine stationäre Behandlung erklärt habe. An einer solchen Einverständniserklärung habe es im vorliegenden Fall gemangelt. Die Versicherte hatte es vielmehr ausdrücklich abgelehnt, sich stationär behandeln zu lassen. Ihr war ferner noch kein Bett zugeteilt worden.
Der Fall wäre anders zu beurteilen gewesen, wenn die Frau bereits Leistungen wie Unterbringung und Verpflegung, wenn auch nur kurzfristig, in Anspruch genommen hätte – was hier nicht gegeben war.
Daher steht der Klinik nur der Ersatz ambulanter Leistungen zu.



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